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Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 wurden die gesetzlich definierten Pflegestufen 1, 2 und 3 in die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Diese Überleitung ist in § 140 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert.
Ab 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und enthalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die drei Pflegestufen sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. von Demenzkranken ("Pflegestufe 0") werden durch die Pflegegrade ersetzt.

Über unseren Dachverband Sani Aktuell, ist es nun für unsere Kunden möglich, eine Einschätzung der Pflegebedürftigkeit zu erlangen.
Informieren Sie sich unter http://www.sani-aktuell.de/pflegegradrechner.html über die Pflegegrade.

Der Pflegegradrechner ermöglicht Ihnen, den Grad der Pflegebedürftigkeit zu bestimmen. Anhand Ihrer Angaben berechnet er, welcher Pflegegrad Ihnen oder Ihrem Angehörigen voraussichtlich zustehen würde.
Er gibt eine erste Orientierung dafür, ob eine Beantragung von Pflegegeld möglich wäre.

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